Verhöhnung der Mauertoten
Montag, 16. Februar 2009. Spiegel-Online:
Lothar Bisky und Egon Krenz: Einen generellen Schießbefehl hat es nicht gegeben.
Es gab in der DDR einen Schießbefehl!
Grenzgesetz § 27: Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf „Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“ abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf „Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“ abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden. Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach § 27 Absatz 4 b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.
Es ist nicht vergessen, dass mehr als 1000 Menschen an der innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer erschossen worden sind!
Lothar Bisky und Egon Krenz: Einen generellen Schießbefehl hat es nicht gegeben.
Es gab in der DDR einen Schießbefehl!
Grenzgesetz § 27: Vor der Schusswaffenanwendung war ein Warnruf „Halt, Grenzposten, stehenbleiben!“ abzugeben. Wurde der Warnruf nicht befolgt, war ein Warnschuss in die Luft abzugeben. Wurde auch der Warnschuss nicht befolgt, so war ein Warnruf „Halt! Grenzposten, stehenbleiben oder ich schieße!“ abzugeben. Wurde auch dieser Zuruf nicht befolgt, so sollte der Grenzverletzer durch einen gezielten Schuss in seine Beine gestoppt werden. Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter, Jugendliche oder Frauen sind, waren nach § 27 Absatz 4 b des Grenzgesetzes Schusswaffen nicht anzuwenden.
Es ist nicht vergessen, dass mehr als 1000 Menschen an der innerdeutschen Grenze und der Berliner Mauer erschossen worden sind!
WolfgangGL - 16. Feb, 15:39

